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Aktuelles

Azubi bei Matthes in Wiesbaden

Ausbildung zum Kaufmann (m/w/d) für Versicherungen und Finanzanlagen zum 01.09.2023

By Aktuelles, Karriere

Ausbildung zum Kaufmann (m/w/d) für Versicherungen und Finanzanlagen zum 01.09.2023

Damit bringen wir Sie weiter:

  • In Ihrer zweieinhalbjährigen Ausbildungszeit wird es dank toller Teamarbeit und ständig neuer Projekte nie langweilig – versprochen! Abwechslungsreiche Aufgaben selbstorganisiert und eigenverantwortlich zu übernehmen, wird zum täglichen Brot.
  • Sie erlernen das Handwerk eines Versicherungskaufmanns (m/w/d) von Grund auf – inklusive aller relevanten Prozesse im Versicherungswesen: Kundenanliegen betreuen und Schadensmeldungen bearbeiten.
  • Sie lernen den Vertrieb von Grund auf kennen. Wir bringen Ihnen bei, wie Sie selbständig neue Kunden gewinnen, und teilen unsere fundierte Expertise in internen Verkaufsseminaren.

Damit überzeugen Sie uns schon heute:

  • Spaß am Umgang mit Menschen und Kommunikationsstärke
  • Neugier und Ehrgeiz, sich stetig weiterzuentwickeln
  • Motivation und Mut, herausfordernde Aufgaben eigeninitiativ anzugehen
  • gute Fachoberschulreife (mittlere Reife), Fachhochschulreife, Abitur – Menschen, die sich nach einem begonnenen Berufsweg oder Studium umorientieren möchten

Niemand ist perfekt und nicht alle Karrierewege sind geradlinig.
Bewerben Sie sich jetzt – auch wenn Sie nicht alle Anforderungen erfüllen!

HDI Agentur Matthes-Burgey GbR
Husarenhof 2
67292 Kirchheimbolanden

Neugasse 15-19
65183 Wiesbaden

jochen.burgey@hdi.de

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HDI bAV PlusCashback: die Gönn-Dir-was-Vorsorge

By Aktuelles

Wichtige Gründe für bAV PlusCashback.

Das Update für die bAV. Bei der bAV bezahlen Arbeitnehmer jeden Monat den Beitrag aus dem Bruttogehalt. Dabei werden Steuern sowie Sozial[1]versicherungsbeiträge gespart und Zuschüsse des Arbeitgebers genutzt. Doch ein gewisser Konsumverzicht bleibt. Mit bAV PlusCashback bekommen Arbeitnehmer bis zu 50 Euro zurück. In Form von Guthaben auf dem Sodexo Benefits Pass. Ohne Steuern und Abgaben für das Unternehmen. Das Ergebnis: eine deutlich höhere Akzeptanz der bAV!

Ein Konzept für jeden.

HDI bAV PlusCashback funktioniert für alle – auch für Mini[1]jobber und andere Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen: Mit nur ca. 10 Euro Netto-Aufwand kann Monat für Monat ein bAV-Beitrag von 138 Euro erreicht werden. Diese Betriebsrente lohnt sich – für alle!

Starke Argumente für Unternehmen.

Mit der Kombination aus Sodexo Benefits Pass und HDI Direkt[1]versicherung holen Arbeitgeber die Vorteile einer starken bAV ins Jetzt: Arbeitgeber überzeugen im Kampf um gutes Personal mit hervorragenden Argumenten – und Arbeitnehmer haben sofort mehr von ihrem Geld. Außerdem kann die Karte im Unter[1]nehmens-Look gestaltet werden und beweist so bei jedem Einkauf die Wertschätzung des Arbeitgebers

Extreme Wetterbedingungen fordern besonderen Schutz.

By Aktuelles

Das Wetter checken wir heute bequem auf unserem Smartphone. Manche Apps sagen uns sogar, ob wir Schirm oder Regenjacke benötigen. Was Ihnen die App nicht sagt: Extremes Wetter kann ernsthafte Gefahren mit sich bringen. Die Zahl außergewöhnlich starker Naturereignisse nimmt seit Jahren zu – und wird laut Klimaexperten¹ auch in Zukunft bedrohlich steigen. Dank Ihrer Firmenversicherung bei HDI sind Sie bereits gegen eine Vielzahl von Risiken bestens abgesichert. Schützen Sie sich vor den finanziellen Folgen weiterer Wetterereignisse wie zum Beispiel Starkregen mit dem Einschluss der Zusatzbausteine Naturgefahren und Überschwemmung!

Wichtige Gründe für den Einschluss von Naturgefahren und Überschwemmung:

Das Wetter: immer unberechenbarer.

Die Ereignisse der letzten Jahre zeigen: Extreme Wetterverhältnisse sind zunehmend Ursache für schwere Schäden an Gebäuden. Ganze 74.000 Schadenfälle1) wurden im Jahr 2019
von weiteren Naturgefahren wie Hochwasser, Starkregen oder
Schneedruck verursacht – oftmals mit hohen Folgekosten für

Ihr Unternehmen.

Ein Schadenfall: jederzeit möglich. Elementarschäden betreffen ganz Deutschland – nicht nur die hochwassergefährdeten Gebiete. Denn sintflutartige Regenfälle können in allen Teilen des Landes auftreten und sind als Folge des Klimawandels sogar immer häufiger zu erwarten. Im Jahr 2019 sind durch weitere Naturgefahren bereits enorme Kosten in Höhe von 300 Millionen Euro 2) entstanden. Tendenz
steigend.

Unser Versicherungsschutz: kraftvoll.

Unsere Allgefahrenversicherung mit dem Baustein Überschwemmung oder unsere Mehrgefahrenversicherung inkl. Baustein Naturgefahren mit Überschwemmung macht Ihr Unternehmen wetterfest. Die Ergänzung zu Ihrer HDI Firmenversicherung sichert Ihren Betrieb gegen finanzielle Schäden durch weitere Naturgefahren ab. Nach extremen Wetterereignissen kommt HDI für erforderliche Reparaturen am Gebäude auf – zum Beispiel für die Gebäudetrocknung oder Ausbesserung des Mauerwerks nach einer Überflutung durch Starkregen.

HDI ist Ihr Partner für die Absicherung Ihres Unternehmens.

Umfassend

Mit dem Baustein Überschwemmung zur Allgefahrenversicherung bzw. dem Baustein Naturgefahren mit
Überschwemmung zur Mehrgefahrenversicherung sichern Sie Ihr Unternehmen gegen weitere Naturgefahren
ab.

Zuverlässig

Unser HDI Schadenservice hilft Ihnen schnell und unkompliziert. Im Ernstfall sind unsere Schadenexperten rund um
die Uhr erreichbar. Unsere Schadenregulierer stehen Ihnen als zentraler Ansprechpartner direkt vor Ort zur Verfügung.

Passgenau

Mit unseren individuellen Lösungen haben wir immer den richtigen Schutz für Sie parat.HDI ist Ihr Partner für
die Absicherung Ihres Unternehmens.

Umfassend

Mit dem Baustein Überschwemmung zur Allgefahrenversicherung bzw. dem Baustein Naturgefahren mit
Überschwemmung zur Mehrgefahrenversicherung sichern Sie Ihr Unternehmen gegen weitere Naturgefahren
ab.

Zuverlässig

Unser HDI Schadenservice hilft Ihnen schnell und unkompliziert. Im Ernstfall sind unsere Schadenexperten rund um
die Uhr erreichbar. Unsere Schadenregulierer stehen Ihnen als zentraler Ansprechpartner direkt vor Ort zur Verfügung.

Passgenau

Mit unseren individuellen Lösungen haben wir immer den richtigen Schutz für Sie parat.

Diese weiteren Naturgefahren sind mit den Bausteinen Naturgefahren und Überschwemmung abgedeckt:

  • Überflutung
    Extremer Regen setzt Ihr Gebäude unter Wasser.
  • Überschwemmung
    Bäche, Flüsse oder Seen treten über die Ufer und überschwemmen
  • Ihr Gebäude.
  • Rückstau
    Wassermassen dringen trotz vorhandener Rückstausicherung durch die Abwasserleitungen in Ihr Gebäude ein.
  • Erdrutsch
    Heftige Niederschläge bringen Erd- oder Gesteinsmassen ins Rutschen und beschädigen Ihr Gebäude.
  • Erdsenkung
    Ein unterirdischer Hohlraum sackt unvorhersehbar ab und reißt Teile Ihres Gebäudes oder das gesamte Gebäude mit.
  • Schneedruck und Lawinen
    Starker Schneefall beschädigt das Dach oder andere Teile Ihres Gebäudes.
  • Erdbeben und Vulkanausbruch
    Ein starkes Beben beschädigt die Gebäudestruktur Ihres Betriebsgebäudes.
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Wenn Ihre Kunden schließen müssen, sind wir da.

By Aktuelles

Information für Betriebsschließungsversicherung

Auch im bestorganisierten Betrieb ist nicht alles planbar. Wenn es plötzlich zu einer Schließung kommt, kann das für Ihre Kunden existenzielle Folgen haben. Der Baustein Betriebsschließung unserer Firmenversicherung HDI Compact bietet genau dann die nötige Sicherheit: mit einem offenen und dynamischen Katalog von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern. Als Spezialist für Gewerbeversicherungen ist HDI jeder-zeit ein zuverlässiger Partner.

Viele Unternehmen und Gewerbetreibende sind verunsichert, wie sich die Corona-Krise auf bestehende Betriebsschließungsversicherungs-verträge (BSV) auswirkt und welche Handlungsoptionen sich hieraus ergeben. Kundenorientierung wird bei HDI großgeschrieben, dies zeigen unter anderem die positiven Berichterstattungen im ZDF (Frontal 21), im Stern und in der Süddeutschen Zeitung.

Ihre Fragen – unsere Antworten

Wofür wird der Baustein Betriebsschließungsversicherung (BSV) benötigt?

Die BSV stellt eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung dar. Die BSV soll Ihren finanziellen Schaden aufgrund der Schließung nach Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers im Betrieb auffangen.

Wann leistet der neue Baustein im Rahmen der BSV?

Die Betriebsschließungsversicherung leistet, wenn eine gegen den Betrieb gerichtete Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) ergeht, weil dort meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitser-reger mit Bezug auf das Infektionsschutzgesetz aufgetreten sind. Es gilt ein offener, dynamischer Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern. Somit sind auch neu auftretende Krankheiten und Erreger versichert. Versicherungsschutz be-steht auch, wenn nur ein Teil des Betriebs, eine Betriebsstätte oder eine Filiale betroffen ist. Sofern maßgebliche Betriebs-angehörige ein Tätigkeitsverbot erhalten und der Betrieb nicht weitergeführt werden kann, besteht auch eine Leistungspflicht.

Ihre Vorteile

  • Finanzielle Stärke des Partners HDI
  • Wir halten unser Versprechen auch im Pandemiefall.
  • Einfache Beratung, einfacher Abschluss durch die Multiline-Lösung HDI Compact
  • Verlässlicher Service mit schneller unkomplizierter Hilfe im Schadenfall
  • Jahrelange Expertise in der Gewerbeversicherung

Stark in der Leistung

  • Offener, dynamischer Katalog von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern
  • Verordnungen infolge § 15 Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden dem Gesetz gleichgestellt. Teilbetriebsschäden und Wechselwirkungsschäden mit-versichert
  • Vorauszahlung bei staatlicher Entschädigung möglich Desinfektionskosten des Betriebs
  • Übernahme / Erstattung des Lohns bei Tätigkeitsverboten Kosten für Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen (gem. §§ 25 / 29 IfSG)
  • Versicherungsschutz, wenn maßgebliche Betriebsange-hörige ein Tätigkeitsverbot erhalten und der Betrieb „tat-sächlich oder rechtlich“ nicht weitergeführt werden kann Entschädigung von maximal 75 % des Tagesumsatzes bis zu einer Dauer von 30 Schließungstagen

Unser Tipp: Mit HDI können Sie sich jeder-zeit auf die Hilfe eines starken Partners verlassen. Schnell und unbürokratisch. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern!

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Betriebsrenten Freibetrag

By Aktuelles

Seit dem 01.01.2020 sind Betriebsrenten bis zu einer monatlichen Rente von 159,25€ von Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung befreit.

ENTSCHEIDENDE NEUERUNG

Aus der bisherigen Freigrenze wird ein Freibetrag. Wer über dem Freibetrag von 159 Euro liegt, muss nun nicht mehr auf die gesamte Rente Krankenkassen-Beiträge bezahlen, sondern nur noch auf den Differenzbetrag. Ein Beispiel: Wer etwa eine Betriebsrente von 169 Euro bezieht, muss lediglich auf die 10 Euro über dem Freibetrag Beiträge entrichten. Bislang lag die Freigrenze bei 155 Euro. Wer mehr Betriebsrente bezog, musste den vollen Beitragssatz in die gesetzliche Krankenkasse einzahlen.

ERGÄNZENDER HINWEIS zur Prepaid Kreditkarten als Sachzuwendung: bleiben weiterhin als steuerfreie Sachzuwendung erlaubt, wenn folgende Merkmale gegeben sind:

  • Karteneinsatz nur in Deutschland möglich. Entscheidend ist der Firmensitz des Zahlungsempfängers – dieser muss in Deutschland sein.
  • Nutzung der Karte zur Gewährung des Sachbezugs im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG.
  • Die Karte ermöglicht ausschließlich den Bezug von Waren und Dienstleistungen.
    § Keine Umwandlung in Bargeld möglich (PayPal, etc.)
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BGH Urteil zum Widerruf einer einem GmbH-Geschäftsführer erteilten Pensionszusage

By Aktuelles

BGH Urteil vom 02.07.2019 — II ZR 252/16

§ Eine GmbH kann Versorgungsansprüchen ihres Geschäftsführers (GF) nur dann den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn der GF seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt.

§ Durch das grobe Fehlverhalten des GF muss eine existenzbedrohende Lage für die Gesellschaft entstanden sein.

Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):
Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer und mehrheitsbeteiligter Gesellschafter bei der beklagten GmbH. 1999 wurde dem Kläger seitens der Beklagten eine Pensionszusage erteilt. Die Pensionszusage wurde durch Vermögenswerte gedeckt. 2013 veräußerte der Kläger die Mehrheit seiner Anteile an eine andere Gesellschaft. Der Kläger blieb Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH. Es wurden weitere Geschäftsführer bestellt. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten, die zwischen dem Kläger und einem weiteren Geschäftsführer in ein nachhaltiges Zerwürfnis mündeten. Außerdem verwertete der Kläger die zur Deckung seiner Pensionszusage bestehenden Vermögenswerte der Beklagten. Die Beklagte nahm den Kläger daraufhin ihrerseits erfolgreich auf Rückerstattung in Anspruch. Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung wurde der Verwaltungssitz verlegt. Der Kläger weigerte sich allerdings, dort seine Tätigkeit aufzunehmen. In einer weiteren Gesellschafterversammlung wurde u. a. beschlossen, die dem Kläger erteilte Pensionszusage zu widerrufen. Der Kläger wurde darüber hinaus im selben Tätigkeitsbereich für eine andere Gesellschaft tätig, deren Kunden in hohem Maße von der beklagten GmbH stammten. Die Beklagte hat ihre Geschäftstätigkeit mittlerweile eingestellt.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger die Anfechtung des Beschlusses über den Widerruf seiner Pensionszusage. Das Landgericht Köln wies die Klage als unbegründet ab (LG Köln, Urteil vom 14.11.2014 – 82 O 25/14). Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2016 – 18 U 230/14) wies die Berufung des Klägers zurück. Die Revision des Klägers war erfolgreich.

Entscheidung:
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) reichen die vom OLG Köln getroffenen Feststellungen nicht für einen Widerruf der Pensionszusage aus. Der BGH entschied, dass ein Widerruf einer Pensionszusage nur dann erfolgen kann, wenn die beklagte GmbH dem Versorgungsberechtigten Kläger den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten kann und damit die Erfüllung der Verpflichtung verweigern kann. Eine GmbH könne Versorgungsansprüchen ihres Geschäftsführers nur dann den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten in so grober Weise verletzt habe, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Durch das grobe Fehlverhalten des Geschäftsführers müsse eine existenzbedrohende Lage für die Gesellschaft entstanden sein.

Nach Ansicht des BGH wurde im vorliegenden Fall seitens des OLG Köln nicht festgestellt, dass die Existenzgefährdung maßgebend auf eine grobe Pflichtverletzung des Klägers zurückzuführen ist. Die Feststellungen zur Einflussnahme auf das Kundenverhalten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für eine andere Gesellschaft sei nicht ausreichend. Es sei nicht hinreichend festgestellt worden, ob der Kläger dazu beigetragen habe, dass ein erheblicher Kundenbestand der Beklagten auf diese andere Gesellschaft gewechselt sei und der Kläger dadurch vorsätzlich und nachhaltig das Geschäft der Beklagten zum Erliegen gebracht habe.

Ebenso sei u.a. keine nähere Bewertung erfolgt, welche Auswirkungen die verweigerte Teilnahme an der Verlegung des Verwaltungssitzes auf die Beklagte gehabt habe. Auch der Zugriff des Klägers auf die Vermögenswerte der Beklagten lässt nach Ansicht des BGH keine derartige Schädigung erkennen, die zum Widerruf der Pensionszusage führen kann. Insbesondere hatte der von der Beklagten gerichtlich geltend gemachte Rückgewähranspruch Erfolg.

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Höhere IT-Standards, aber mehr gemeldete Datenpannen

By Aktuelles

Die EU-Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, gilt seit mehr als einem Jahr. Seither versuchen kleine und mittelständische Unternehmen härteren Strafen bei Verstößen vorzubeugen. Eine repräsentative Umfrage zeigt auch, dass die IT-Sicherheit im Mittelstand in dieser Zeit sichtlich gestiegen ist.

Vier Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland sind in den zurückliegenden zwölf Monaten auf Kunden oder Behörden zugegangen, weil möglicherweise Daten verloren oder missbraucht wurden. Zu diesem Ergebnis kommt eine repräsentative Befragung von 300 Entscheidern in kleinen und mittleren Unternehmen im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Unternehmen drohen härtere Strafen bei Datenschutzverstößen

Ein Grund für die vielen Meldungen: Die Firmen müssen bei Verstößen gegen den Datenschutz mit härteren Strafen rechnen, seitdem die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor mehr als einem Jahr europaweit in Kraft getreten ist. Betroffene Gesellschaften haben nur noch maximal 72 Stunden Zeit, sich an die Behörden zu wenden. Durch die komplexen Regeln und die kurze Meldefrist sind aber gerade Mittelständler oft auf Hilfe von externen Experten angewiesen, wenn zum Beispiel ein Cyberangriff den Verstoß verursacht hat.

Mittelstand erhöht seine betriebliche IT-Sicherheit

Durch die neuen strengen Datenschutzregeln hat sich aber gleichzeitig auch die IT-Sicherheit bei deutschen Mittelständlern verbessert. Jedes zweite Unternehmen hat anlässlich der EU-Verordnung bei der IT-Sicherheit aufgerüstet. Gleichzeitig haben sich im Zuge der Umstellung beim Datenschutz nur 17 Prozent der Befragten die eigenen Computersysteme angeschaut, diese aber für ausreichend sicher befunden. Außerdem zeigte sich, dass fast genauso viele deutsche Mittelständler die neuen Datenschutzregeln noch nicht umgesetzt haben.

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Geschäftsführer haftet nach Insolvenzrecht

By Aktuelles, Allgemein

Erhöhte Haftung für den Geschäftsführer einer insolventen GmbH.

Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsführer wie ein Insolvenzverwalter (BGH: Urteil vom 26.04.2018 IX ZR 238/17).

1) Einführung 

Gerät ein Unternehmen in eine finanzielle Schieflage und gibt es Hoffnung auf eine erfolgreiche Sanierung, so kann sie statt der normalen Insolvenz mit einem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter bei dem zuständigen Gericht auch einen Antrag auf Eigenverwaltung gem. ESUG stellen. In diesem Fall werden die Geschäfte mit einem von dem Unternehmen benannten und von dem Gläubigerausschuss akzeptierten Geschäftsführer (oft als Chief Restructuring Officer – CRO bezeichnet) nach einem vom Gericht genehmigten Insolvenzplan fortgeführt. Dies soll die Zahl der erfolgreichen Sanierungen angeschlagener Firmen erhöhen und den Firmen die Scheu vor dem Schritt unter den Schutz der InsO nehmen. So kann oft eine endgültige Abwicklung vermieden werden.

2) Bisherige Rechtslage

Bisher musste der Geschäftsführer in der Insolvenz bzgl. seiner Geschäftsführung lediglich die gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen gegen sich gelten lassen (bspw. § 43 Abs. 2 und § 64 GmbH-Gesetz). Das bedeutet, dass Ansprüche der Gläubiger und anderer am Insolvenzverfahren Beteiligter gegen den Geschäftsführer nicht direkt geltend gemacht werden konnten. Solche Ansprüche konnten nur indirekt über den gesellschaftsrechtlichen Umweg durchgesetzt werden.

Im Gegensatz dazu trifft den Insolvenzverwalter bei einer regulären Insolvenz eine eigene und unmittelbare Haftung aus der InsO.

Die Befugnisse des Geschäftsführers sind indes vergleichbar mit denen des Insolvenzverwalters. Vor diesem Hintergrund wurden die Unterschiede in der Haftung und die Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Gläubiger als unangemessen empfunden. Die Gläubiger wurden so faktisch bei einer Eigenverwaltung schlechter gestellt als bei einer regulären Insolvenz.

3) Sachverhalt und Entscheidung: 

Der CRO einer geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG bestellte während einer laufenden Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren Ware im Wert von 87.120,49 EUR. Nach Genehmigung des Insolvenzplanes und der Beendigung des Insolvenzverfahrens wurde die Ware geliefert und der Rechnungsbetrag fällig. Die Schuldnerin zahlte nicht und meldete per Eigenantrag erneut Insolvenz an. Die Lieferantin der Ware scheiterte in den ersten beiden Instanzen mit ihrem Schadensersatzanspruch in Höhe des Warenwertes. Der BGH hat in der folgenden Revision die analoge Anwendung des § 61 InsO als Anspruchsgrundlage gegen den CRO möglich gemacht. Damit haftet der CRO in der Eigenverwaltung nicht mehr nur nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen sondern daneben auch nach den Regelungen der Insolvenz.

4) Begründung des BGH

Der BGH begründet diese Entscheidung (s.u. Anlage/Link) damit, dass die gesellschaftsrechtliche Haftung des Geschäftsführers der GmbH allein nicht ausreiche, um dem Schutzbedürfnis der Gläubiger zu entsprechen. Da die insolvenzrechtlichen Regelungen nicht direkt anzuwenden sind, bestehe insoweit eine Regelungslücke zu Ungunsten der Gläubiger. Die Eigenverwaltung dürfe ggü. dem normalen Insolvenzverfahren aber nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen. Die Haftung des Geschäftsführers derjenigen des Insolvenzverwalters anzugleichen, sei angemessen, da dieser faktisch die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnehme.

5) Bedeutung für die Berufshaftpflicht

Die Haftung des Geschäftsführers in der Eigenverwaltung ist durch dieses Urteil erhöht. Das Risiko entspricht nun, zusätzlich zu den gesellschaftsrechtlichen Risiken, dem eines Insolvenzverwalters. Dies ist maßgeblich bei der Beratung des Kunden zu beachten. Insbesondere sollte die Deckungssumme entsprechend gewählt werden. Bedingungsseitig ist der HDI für dieses Szenario bereits gut aufgestellt. Wir versichern mit unseren speziellen  Versicherungsbedingungen für InsO-Risiken auch die Eigenverwaltung des Schuldners nach §§ 270 ff. InsO durch den Versicherungsnehmer für die Dauer des im Versicherungsschein bezeichneten (vorläufigen) Insolvenzverfahrens. Damit sind sowohl die gesellschaftsrechtlichen als auch die insolvenzrechtlichen Risiken des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz umfasst, also auch diejenigen des CRO infolge dieser Rechtsprechung.

6) Fazit 

Der BGH hat die persönliche Haftung für den CRO in der Eigenverwaltung deutlich verschärft. Kunden des HDI brauchen sich jedoch nicht zu sorgen, sie sind auch für diese Fälle mit unserer speziellen Versicherungsbedingungen für Insolvenzrisiken bestens versichert. Unser Deckungskonzept umfasst auch die „neuen“ InsO-Ansprüche.

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Fondsanlage

By Aktuelles, Allgemein

Trotz niedrigen Zinsen mehr aus seinem Geld machen – HDI Investmentfonds

Wer im Zinstief gewinnbringend Geld anlegen möchte, ist mit einem klassischen Sparbuch schlecht beraten. Investmentfonds können eine attraktive Alternative sein, um Ihr Geld anzulegen. Ob Großanleger oder Kleinsparer: Mit einer Anlage in Investmentfonds können alle von dem Know-how einer großen Vermögensverwaltung profitieren.

Die Vorteile für Sie als Anleger:

  • Professionelles Management
  • Attraktive Renditechancen
  • Breite Risikostreuung
  • Hohe Sicherheit durch gesetzlichen Insolvenzschutz

Erfolgsfaktoren – Von unserer Erfahrung profitieren

Ganz gleich wie sich Ihre persönliche Vermögenssituation darstellt. Mit unseren Fonds haben Sie die Chance, Ihr Anlageziel bestmöglich umzusetzen. Dabei profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung als Anlagespezialist der Talanx. Deutschlands drittgrößtem Versicherungskonzern, und unserer ausgewiesenen Expertise bei Renten- und Dachfondsprodukten. Wir verwalten ein umfangreiches Angebot hochwertiger, vielfach ausgezeichneter Investmentfonds. 

Wir bieten Ihnen stets ausgesuchte Produkte mit einer klar definierten Anlagepolitik sowie einem eindeutigen Chance-Risiko-Profil. Profitieren Sie von unserer Erfahrung.

HDI Generalvertretung Wiesbaden
Neugasse 15-19
65183 Wiesbaden

HDI Generalvertretung Kirchheimbolanden
Kirchheimbolanden
Husarenhof 2
67292 Kirchheimbolanden

0611 – 33 48 26 0
agentur-wi-kib@hdi.de